Falls die Polizei Ihre Praxisräume durchsuchen möchte, bleiben Sie ruhig. Einfacher gesagt, als getan. Aber wenn Sie bestimmte Grundregeln kennen (und bitte: diese muss auch Ihr Praxispersonal kennen!) und diese einhalten, wird am Ende alles gut. Und wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.
Dürfen die das?
Die Polizei darf in ihrer hoheitlichen Tätigkeit Ihre Praxisräume betreten und Ihnen Dinge wegnehmen. Auch bei laufendem Praxisbetrieb. Leisten Sie also keinen Widerstand. Beschimpfen Sie nicht die Beamten oder die Justiz. Jeder Widerstand kann als Angriff auf Vollstreckungsbeamte verfolgt werden. Jede Beamtenbeleidigung wird verfolgt. Das macht das Problem also nur noch größer.
Machen Sie sich klar, worum es geht und in welcher Situation Sie sich nun befinden. Die Polizei hat bereits im Dunkeln gegen Sie und /oder andere ermittelt. Ohne, dass Sie davon wussten oder erfahren haben. Das ist zulässig. Ermittlungen finden immer heimlich statt. Aufgrund der Ermittlungen hat sich der Verdacht einer Straftat gegen Sie erhärtet. Nun sollen Beweismittel gesichert werden. Das geht grundsätzlich nur, wenn ein Richter dies in einem Durchsuchungsbeschluss anordnet oder wenn Gefahr in Verzug besteht. Es macht daher keinen Sinn, in dieser Situation mit der Polizei zu sprechen. Sie können jetzt nichts erklären oder rechtfertigen, auch wenn Sie sich noch so ungerecht behandelt fühlen. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht, was genau gegen sie vorliegt. Weil die Polizei heimlich gegen Sie ermittelt hat. Aber eines ist sicher: Sie werden davon erfahren. Sie werden alles erfahren, was die Polizei weiß oder zu wissen glaubt. Und davon erfahren Sie aus den Ermittlungsakten. Und die erhalten Sie nur über Ihren Verteidiger.
Welche Rechte habe ich?
Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie jetzt zur Sache sagen, kann gegen Sie verwendet werden.
Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Dieses Recht darf Ihnen nicht verwehrt werden. Es besteht in jeder Lage des Verfahrens.
Und wie geht das jetzt praktisch vor sich?
Sie werden in der Regel von der Praxismanagerin aus der Sprechstunde gerufen und eilen an den Empfang. Dort stehen in der Regel schon einige Polizisten.
Fragen Sie, wer die Durchsuchung leitet. Bitten Sie die Beamten oder zumindest den Durchsuchungsleiter in einen separaten Raum, weg von den Patienten.
Fragen Sie nach einem Durchsuchungsbeschluss. Lassen Sie sich diesen aushändigen. Er ist gut erkennbar, denn er ist auf rotem Papier gedruckt. Lesen sie den Beschluss zunächst in Ruhe durch. Daraus ergibt sich, ob Sie selbst einer Straftat beschuldigt werden oder ob bei Ihnen wegen eines Strafverfahrens eines Dritten durchsucht werden soll.
Verlangen Sie jetzt, sofort unter vier Augen mit einem Verteidiger sprechen zu wollen. Wer einen Verteidiger kennt, macht sich dadurch nicht verdächtig. Ein Verteidiger wird Sie beraten, Ihnen beistehen und sofort zu Ihnen in die Praxis kommen. Der Verteidiger wird sofort mit dem Durchsuchungsleiter telefonieren und den äußeren Ablauf besprechen. Dabei geht es zunächst einmal um Schadensbegrenzung. Er kann zB. dafür sorgen, dass die Polizeifahrzeuge nicht auf dem Praxisparkplatz parken und das Blaulicht ausstellen. Er kann zB. mit der Polizei verhandeln, dass bestimmte Computer in der Praxis verbleiben und vor Ort gespiegelt werden. Er wird Kooperation zusichern. Denn denn er weiß, was er tut. Und er wird nichts tun, was Ihnen schadet. Ein Verteidiger ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet.
Was nimmt die Polizei mit?
Kurz gesagt zweierlei: Einmal alles das, was im Durchsuchungsbeschluss steht. Sie kann aber auch – und das ist sehr gefährlich – andere Dinge mitnehmen, die sie anlässlich der Durchsuchung in Ihrer Praxis auffindet, man nennt das dann „Zufallsfunde“. Beispielsweise hatte ich mal einen Mandanten, der einen ganzen Schrank mit lila Aktenordnern hatte. Aufschrift: Labor (Friseur) Das machte die Ermittler neugierig. In den Ordnern waren „frisierte“ Abrechnungen mit Laboren. Natürlich hatten sie das mitgenommen. Obwohl sie nur nach einer bestimmten Patientenakte gesucht hatten, der Tatvorwurf lautete ursprünglich fahrlässige Tötung durch Fehlmedikation. Der Arzt weigerte sich, die Akte herauszugeben, so dass die Beamten danach suchen mussten. Und wer suchet, der findet bekanntlich.
Was hat die Polizei in meiner Privatwohnung verloren?
In den meisten Fällen wird nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume angeordnet, sondern auch der Privaträume und Fahrzeuge.
Und das perfide: Die Durchsuchungen finden in der Regel zeitgleich statt. Auch in der Privatwohnung werden dann mobile Geräte beschlagnahmt. Nicht nur deshalb ist es unklug, wenn man beispielsweise den Kindern ein iPad kauft und dies über seine eigene iCloud anmeldet. Kinder geben meist völlig unbedarft den Code preis – wenn das iPad überhaupt durch einen solchen gesichert ist. Und wenn dann darüber Zugriff auf Ihre ICloud möglich ist, wäre das ganz schlecht.
Muss ich kooperieren?
Ja und Nein. Kooperation meint in dieser Situation nicht, dass Sie alle Beweismittel auf dem Silbertablett präsentieren und so an ihrer eigenen Überführung mitwirken. Kooperation meint insoweit, dass Sie das herausgeben, was im Durchsuchungsbeschluss genannt ist. Aber: Erklären Sie sich niemals mit der Herausgabe der Unterlagen einverstanden. Das dürfen Sie bei Patientenunterlagen schon deshalb nicht, weil Sie sonst die Schweigepflicht verletzen würden. Bestehen Sie immer auf eine Beschlagnahme. Widersprechen Sie dieser. Man kann das ganz einfach ankreuzen. Aber so einfach ist das nicht. Die Polizei füllt das meist zuvor aus und setzt schon mal die Kreuze an der vermeintlich richtigen Stelle. Prüfen sie das ganz genau. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Verzeichnisses über die sichergestellten Gegenstände und des Protokolls der Durchsuchung geben.
Dürfen die an meinen Praxisserver?
In der Regel werden alle (!) Datenträger mitgenommen, manchmal sogar der Praxisserver. Ein Verteidiger kann dafür sorgen, dass Ihnen ein Backup verbleibt oder dass der Server sogar vor Ort gespiegelt wird, damit die Praxis arbeitsfähig bleibt. Denken Sie auch an folgendes: Auf mobilen Geräten wie Handys oder Tablets sind viele sensible Daten gespeichert. Sie können, wenn Ihnen die Polizei das Telefon wegnehmen will, dies nicht dadurch verhindern, dass Sie den Sperrcode oder das Passwort freiwillig nennen. Die Polizei wird es trotzdem mitnehmen. Sie wird behaupten, es ginge schneller, wenn Sie Passwörter preis geben. Doch das ist nicht richtig. Also lasse Sie es!
Muss ich irgend etwas unterschreiben?
Achten Sie ganz genau darauf, was man Ihnen zur Unterschrift vorlegt. Die Polizei erstellt ein so genanntes „Sicherstellungsverzeichnis“. Darin werden ganz genau alle Gegenstände bezeichnet, welche die Polizei mitnehmen will. Prüfen Sie das ganz genau. Achten sie auf die genaue Beschreibung des Fundortes und die genaue Bezeichnung des Fundstückes. Ihr Verteidiger wird dies gemeinsam mit Ihnen durchgehen und darauf achten, dass alles genau bezeichnet wird.
Muss mein Praxisteam aussagen?
Ja und Nein.
Arbeitet zB. Ihre Frau, Ihre Verlobte, Ihre Schwägerin oder sonstige Verwandten in der Praxis mit, so haben diese ein Zeugnisverweigerungsrecht. Davon sollen diese Personen ausnahmslos (!) gebrauch machen. Aber Achtung, Ihre Geliebte hat kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie müsste schon ihre Verlobte sein. Und verloben können Sie sich nur, wenn Sie nicht oder nicht mehr verheiratet sind. Für nicht wenige Mandanten ist jetzt (oder auch im Gerichtssaal) der Zeitpunkt gekommen, auf die Knie zu fallen und um die Hand der Angebeteten anzuhalten. Sagt sie ja, ist zwar das ein gültiges Verlöbnis. Aber man wird Nachfragen stellen. Wenn das Verlöbnis allzu spontan ist und sich sonst keine Hinweise finden, dass Sie mit ihrer Praxismanagerin schon mal Liebesschwüre ausgetauscht haben, könnte das schief gehen.
Das sonstige Praxisteam, mit dem Sie weder verwandt noch verschwägert noch verlobt sind, sind rechtlich gesehen Zeugen. Grundsätzlich müssen Zeugen die Wahrheit sagen. Sie dürfen nichts verschweigen. Aber in einem Fall doch: Wenn sie sich durch die wahrheitsgemäße Aussage selbst strafbar machen würden. Wird also zB. Ihre Praxismanagerin über die Aktenordner mit der Aufschrift „Labor; Friseur) befragt, darf sie die Aussage verweigern, wenn sie es war, die Abrechnungen im Auftrag des Arztes frisiert hat. Aber diese Fragen sind schwierig zu entscheiden. Deshalb wird der Verteidiger dafür sorgen, dass dann, wenn das Praxisteam befragt werden soll, ein weiterer Anwalt als Zeugenbeistand hinzugezogen wird. Auch das ist zulässig.
Wie Sie merken, wirft so eine Durchsuchung nicht von heute auf morgen alles über den Haufen, woran Sie bisher geglaubt haben. Sie wirft auch zahllose Fragen auf, an die Sie niemals gedacht hätten. Was ist mit meinen Handys und den Praxiscomputern, ohne die Sie nicht arbeitsfähig sind? Wie kann man eine Durchsuchung möglichst geräuschlos und schnell beenden, ohne sich selbst belasten zu müssen? Wie komme ich wieder an die beschlagnahmten Gegenstände? Wie lange dauert das alles? Dürfen die meine Patienten befragen? Wie geht es jetzt weiter? Muss ich die Ärztekammer informieren, wenn die Patientenakten weg sind?
Deshalb hier noch einmal der wichtigste Rat:
How to talk to the Police?
DON’T!
Wenn Sie diesen Rat beherzigen und dann noch die Nummer eines versierten Verteidiger im Medizinstrafrecht in Ihren Kontakten gespeichert haben, haben Sie schon mal alles richtig gemacht.
Übrigens sollte jedes Praxisteam einmal einen solchen Fall in einer Schulung durchgespielt haben. Denn nur, wer seine Rechte kennt, kann sie wahrnehmen.
Comments