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Vorladung als Zeuge

Wer als Zeuge vorgeladen wird, hat es schwer. Das Gesetz legt dem Zeugen viele Pflichten auf. Er hat auf Ladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht zu erscheinen. Er muss wahrheitsgemäß aussagen und ist unter Umständen sogar gezwungen, diese abschließend zu beeiden. Sagt er die Unwahrheit, kann er strafrechtlich verfolgt werden. Zeugen können leicht in Interessenskonflikte geraten, wenn sie mit dem Beschuldigten nahe stehen und oder doch etwas mit dem Tatvorwurf zu tun haben. 

 

Der Zeuge hat aber auch Rechte: Er darf zB. auf solche Fragen schweigen, durch deren Beantwortung er sich selbst selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Die Auslegung des § 55 StPO, in dem dieser Grundsatz niedergelegt ist, stellt eine der kompliziertesten Rechtsfragen der Strafprozessordnung dar. 

 

Der Übergang vom Zeugen- zum Beschuldigtenstatus ist fließend. Wenn Sie befürchten müssen, etwas mit der Tat eines anderen zu tun zu haben oder in etwas hineingezogen worden zu sein, sollten Sie nicht ohne vorherige Beratung den Termin wahrnehmen. Man könnte Ihnen Fangfragen stellen, durch deren Beantwortung Ihnen Nachteile entstehen können.

Jeder Zeuge kann sich bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eines anwaltlichen Beistands bedienen. Das gilt auch bei unternehmensinternen Ermittlungen. Dafür muss er sich vor niemandem erklären. Ich begleite Sie zu Vernehmungen. Ich erkläre Ihnen zuvor den gesamten Ablauf, Ihre Rechte und Ihre Pflichten. Und ich achte bei der Vernehmung darauf, dass Ihnen keine Fragen gestellt werden, durch die Sie in Schwierigkeiten kommen könnten. 

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